Kostenerstattung Außergerichtlich entstandene Anwaltskosten können beim Gegner grundsätzlich nur als Schadensersatz geltend gemacht werden, etwa wenn er mit einer Zahlung in Verzug ist und durch einen Anwalt gemahnt werden muss oder ein Unfallgeschädigter seinen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners durch einen Anwalt durchsetzen lässt. Im gerichtlichen Verfahren trägt grundsätzlich derjenige alle Kosten, der verliert. Oft verlieren beide Parteien teilweise, sodass derjenige, der mehr verliert, dem anderen einen entsprechenden Teil von dessen Kosten zu erstatten hat. Eine Ausnahme gilt nur vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz): Dort trägt jeder seine Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Zu beachten ist, dass der Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts trägt. Die Kosten des gegnerischen Anwalts sind diesem dagegen ggf. zu erstatten.